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BVerwG, 26.08.2015 - 1 WB 53.14 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Nachqualifizierungserfordernis einer Berufssoldatin zur Medizinischen Dokumentationsassistentin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WBO § 20 Abs. 3; WDO § 21 Abs. 2 S. 1
Nachqualifizierungserfordernis einer Berufssoldatin zur Medizinischen Dokumentationsassistentin - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.04.2008 - 1 WB 4.08
Auszug aus BVerwG, 26.08.2015 - 1 WB 53.14
Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.). - BVerwG, 31.05.1979 - 1 WB 202.77
Auszug aus BVerwG, 26.08.2015 - 1 WB 53.14
Ob die in dem Personalentwicklungsgespräch vom 14. Juli 2015 gefundene und den Vorstellungen der Antragstellerin - jedenfalls was das Verbleiben auf ihrem bisherigen Dienstposten betrifft - Rechnung tragende Planung der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) zur Medizinischen Fachangestellten schon zur Zeit der Antragstellung (Frühjahr 2014) tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, bedürfte weiterer Sachverhaltsaufklärung, die jedoch nach Erledigung der Hauptsache durch das Gericht nicht mehr stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1979 - 1 WB 202.77 - BVerwGE 63, 234 und Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m.w.N.). - BVerwG, 03.08.2015 - 1 WB 8.15
Verfahrenseinstellung; Kostenentscheidung; Wechsel der Truppengattung
Auszug aus BVerwG, 26.08.2015 - 1 WB 53.14
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 - sowie zuletzt vom 3. August 2015 - 1 WB 8.15 - Rn. 19 m.w.N.) sind in der Regel die notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wenn und soweit die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat.
- BVerwG, 15.01.2016 - 1 WB 9.15
Einstellung des Verfahrens; Änderung der Sach- und Rechtslage
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2015 - 1 WB 53.14 - juris Rn. 21 m.w.N.).